Verein

In der am 24.01.08 geänderten Fassung

§1 Name, Sitz und Gerichtsstand des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Medizinstudierender Magdeburg". Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name "Förderverein Medizinstudierender Magdeburg e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.
  3. Geschäftsjahr ist das Studienjahr (Beginn: Ist der erste Tag des Wintersemesters).

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Unterstützung aller Studierenden des Fachbereichs Humanmedizin der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    a) Kooperation mit und Unterstützung der Studierendenvertretung Humanmedizin Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.
    b) Kooperation mit und Unterstützung verschiedener ehrenamtlicher Studierendenorganisationen unter spezieller Berücksichtigung der Humanmedizin (z.B. Erstsemesterbetreuung, bvmd)
    c) Unterstützung von Projekten im Sinne des Medizinstudiums.
    d) Unterstützung der Pflege internationaler und nationaler Kontakte der Studierenden zu Personen oder Organisationen, die ähnlich Anliegen verfolgen. e) Förderung des Kontaktes und des Meinungsaustausches zwischen Lehrenden und Studierenden sowie der Studierenden untereinander.
    f) Förderung innovativer Ansätze in der medizinischen Lehre.
    g) Förderung von Projekten zur Lehrevaluation und Lehrverbesserung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Es sind zwei Formen der Mitgliedschaft möglich: Die ordentliche Mitgliedschaft sowie die Fördermitgliedschaft.
  2. Ordentliches Mitglied kann jedes Mitglied der medizinischen Fakultät der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg werden.
  3. Fördermitglied kann jede natürliche oder unnatürliche Person werden, die sich zu den unter §2 genannten Vereinszielen bekennt.
  4. Mit Verlassen der medizinischen Fakultät der Otto-von-Guericke-Universität geht die ordentliche Mitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft über.
  5. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
  6. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
  7. Jedes gewählte Mitglied des Fachschaftsrates des Medizinischen Fakultät der Otto-von-Guericke-Universität hat ohne Zustimmung des Vorstandes anrecht auf eine ordentliche Mitgliedschaft im Förderverein. Dieser Anspruch endet mit der mit der jeweiligen Wahlperiode. Eine etwaige persönliche Mitgliedschaft ist nicht beeinträchtigt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder seinem Ansehen schadet, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen zwei Wochen Berufung an die Mitgliederversammlung beim Vorstand einlegen. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung das Anwesenheits-, Rede- und Stimmrecht.
  2. Jedes Fördermitglied hat auf der Mitgliederversammlung das Anwesenheits- und Rederecht, jedoch nicht das Stimmrecht.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 8 Jährliche Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
    b) Entlastung des Vorstandes
    c) Wahl und Abwahl des Vorstandes
    d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Änderung des Vereinzweckes und über die Auflösung des Vereins
    e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
    f) Wahl der Kassenprüfer

§ 9 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Monat eines jeden Wintersemesters soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Dies kann auch per e-Mail geschehen.
  2. Jeder kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Anträge stellen.
  3. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, der Fachschaftsrat der Medizinischen Fakultät der Otto-von-Guericke-Universität es unter Angabe von Gründen beantragt, der Beirat es unter Angabe von Gründen fordert oder mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.
  2. Für die Einberufung gelten dieselben Fristen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
  2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann jedoch Gäste zulassen.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  4. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  5. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung 2/3 aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
  6. Die Wahl des Vorstandes erfolgt einzeln. Davon kann die Mitgliederversammlung abweichen. Gewählt ist der Kandidat mit den meisten gültigen Stimmen.
  7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnis-Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.

§ 12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und drei Beisitzern.
  2. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

§ 13 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    c) Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte sowie Aufstellung eines Haushaltsplans
    d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Diese Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen. Scheidet eines dieser Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger.
  2. Der stellvertretende Vorsitzende wird vom Fachschaftsrat aus seinen gewählten Mitgliedern bestimmt und gehört dem Vorstand bis zur Neubenennung durch den Fachschaftsrat an.
  3. Des Weiteren benennt der Fachschaftsrat drei Beisitzer des Vorstandes, diese gehört dem Vorstand bis zur Neubenennung durch den Fachschaftsrat an.
  4. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden.

§ 15 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  2. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  3. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

§ 16 Beirat

  1. Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite.
  2. Er besteht zu mindest aus einem Mitglied des Kiste e.V., einem Vertreter des Studiendekanates und einem Vertreter der Hochschullehrer der Medizinischen Fakultät Magdeburg und Personen, die sich herausragend für die Vereinsziele einsetzen. Die Mitglieder werden vom Vorstand unter Absprache mit den jeweiligen Institutionen benannt und abberufen.
  3. Der Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

§ 17 Die Kassenprüfer

  1. Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens zwei Wochen vor der jährlichen Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 aller ordentlichen Vereinsmitglieder beschlossen werden. Die Zustimmung kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren geschehen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Magdeburger Förderkreis krebskranker Kinder e. V., Leipziger Str. 44 in 39120 Magdeburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Gleichstellungsklausel

  1. Die in dieser Satzung vorgenommenen Funktionsbeschreibungen gelten in der weiblichen und männlichen Form gleichermaßen.

§ 20 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die unterzeichnenden Gründungsmitglieder des Vereins mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Satzungsänderungen von Amtswegen sind zulässig.